AGB

Allgemeine 
Geschäftsbedingungen

I Anwendungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der LTS Licht & Leuchten GmbH (nachfolgend als „Lieferant“ bezeichnet) und dem Käufer (nachfolgend als „Besteller“ bezeichnet). Die AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  2. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch dann als einbezogen, wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.

  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jeden Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten maßgebend.

  4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführt.

  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 


II Vertragsschluss/Vertragsinhalt/Preise

  1. Das Angebot des Lieferanten ist freibleibend. Dies gilt auch, wenn der Lieferant dem Besteller im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen und technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

  2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 1 Woche nach seinem Zugang bei ihm anzunehmen.

  3. Die Annahme des Angebotes wird durch den Lieferanten schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung an den Besteller erklärt. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferanten. Die Maßgeblichkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung gilt auch für Bestellungen gegenüber den Handelsvertretern und/oder Außendienstmitarbeitern des Lieferanten.

  4. Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

  5. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten bzw. die objektspezifischen Angebotspreise.

  6. Zu den Preisen kommt, soweit noch nicht berücksichtigt, noch die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei einem Nettowarenwert unter 250,00 € wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 50,00 € zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet. Alle Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen deutsche Inseln) inkl. Fracht und Transportkosten. Bei einer Lieferung auf deutsche Inseln und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird eine individuelle Vereinbarung getroffen. Sofern der Besteller einen Expressversand wünscht, muss dieser nebst den entstehenden Expressportokosten ausdrücklich vereinbart werden.

  7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise die Lieferungen übertragen hat.


III Lieferfristen/Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von dem Lieferanten bei der Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss.

  2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von dem Lieferanten zu vertreten ist.

  3. Fixgeschäfte (§ 376 HGB) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  4. Sofern der Lieferant verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Lieferant den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Lieferanten, wenn dieser ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder dem Lieferanten noch dem Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Lieferant im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

  5. Der Eintritt des Lieferverzugs des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

  6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt und/oder auf die Lieferung besteht.

  7. Die Rechte des Bestellers gem. Ziff. XI dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Lieferanten, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. 


IV Lieferung/Gefahrübergang/Abnahme/Abnahmeverzug

  1. Der Versand erfolgt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen deutsche Inseln), sofern nichts anderes vereinbart, im Auftrag des Lieferanten durch einen Frachtführer seiner Wahl. Der Lieferant hat die Ware am Bestimmungsort unentladen, aber abladebereit zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant trägt alle Kosten und Gefahren bis zum vereinbarten Bestimmungsort unentladen (DAP Incoterms 2010). Bei einer Lieferung auf deutsche Inseln und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und bei Expressversand wird eine individuelle Vereinbarung getroffen.
     
  2. Der Besteller hat dem Lieferanten in angemessener Frist vor Lieferung der Ware verbindlich eine oder mehrere Personen namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung und Unterzeichnung des Lieferscheins bevollmächtigt ist bzw. sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers geliefert werden soll.
     
  3. Verweigert der Besteller unberechtigterweise die Annahme, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Lieferanten aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, kommt der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn übergeht. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Bei Lagerkosten durch den Lieferanten betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangenen Monat. Die Geltendmachung weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
     
  4. Der Lieferant ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    - die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    - dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

V Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang und Lieferung der Ware.
     
  2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
     
  3. Der Lieferant ist zur Hereinnahme von Wechseln nicht verpflichtet. Diese werden nur im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen an Erfüllung statt hereingenommen. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont- und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.
     
  4. Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden dem Lieferanten zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch des Lieferanten auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen ist der Lieferant darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist der Lieferant berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl des Lieferanten die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten.
     
  5. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. Ziff. VII Absatz 4) dieser AGB unberührt. 


VI Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum des Lieferanten.
     
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
     
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an den Lieferanten sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, so lange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung ist der Lieferant berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
     
  4. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht.
     
  5. Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für den Lieferanten als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht dem Lieferanten an, der durch Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sachen (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung zu. Ebenso steht dem Lieferanten anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mit verarbeitet werden. Veräußert der Besteller die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
     
  6. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferanten ab.
     
  7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
     
  8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt des Lieferanten vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.


VII Gewährleistung und Garantie

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB).
     
  2. Der Besteller hat die ihm übersandte Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und offene Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Ware dem Lieferanten in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) mitzuteilen. Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
     
  3. Bei begründeter Mängelrüge, das heißt bei Vorliegen von Sachmängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
     
  4. Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Beststeller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
     
  5. Liefert der Lieferant zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden. Die Vorschriften der § 439 Abs. 2, 3 und 4 BGB und § 445a BGB bleiben unberührt.
     
  6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
     
  7. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
     
  8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt IX. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer und Ziffer IX. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
     
  9. Für die LED Standardprodukte bietet der Lieferant eine Garantie von 5 Jahren. Für die LED Standardleuchten garantiert der Lieferant 50.000 Stunden innerhalb von 5 Jahren bei L80 B20.

VIII Rücknahme von Waren

  1. Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige Einverständnis des Lieferanten voraus. Der Lieferant verschickt hierfür einen Warenrücknahmeschein an den Besteller. Die Warenrücknahme erfolgt ausschließlich zu den im Warenrücknahmeschein genannten Bedingungen, die der Besteller mit der Warenrücksendung anerkennt. LED Produkte nimmt der Lieferant nur binnen 90 Tagen und in original versiegelter Verpackung zurück. Bei Rücksendungen ohne Warenrücknahmeschein ist der Lieferant berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.
     
  2. Für die Rücknahme der Ware berechnet der Lieferant pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von 20% des Warenwerts. Es bleibt dem Besteller unbenommen, nachzuweisen, dass der Schaden des Lieferanten tatsächlich geringer ist. Ferner hat der Besteller sämtliche Transportkosten, sowie Kosten der Verpackung, Umverpackung und eventuellen Instandsetzung zu tragen.


IX Schadensersatz/Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
  2. Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
     
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. 


X Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 1 Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
     
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
     
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziff. IX Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 


XI Schlussbestimmungen

  1. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
     
  2. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenen Rechtsstreitigkeiten – soweit rechtlich zulässig – der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist. Zwingende Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
     
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.